Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Arbeitsbühnen
I. Geltungsbereich
Verträge der Firma Werther Arbeitsbühnen, Inhaber Herr Ingo Hübner (nachfolgend Vermieter) wer den nur unter den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) vereinbart, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes vereinbart wird.
Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen werden hiermit widersprochen. Allgemeine Vertragsbedingungen des Mieters werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie vom Vermieter ausdrücklich anerkannt werden.
II. Vertragsschluss
Die Angebote des Vermieters sind stets freibleibend und unverbindlich.
Es gilt der jeweilige Mietzins des Vermieters, der auf Anfrage oder durch Angebot mitgeteilt wird. Der Mietzins wird für jeden angefangenen Tag der Überlassung der Mietsache mit einer vollen Tagesmiete berechnet. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen.
Der Mieter ist an seinen erteilten Auftrag für die Dauer von zwei Wochen ab Unterzeichnung des Auftragesgebunden. Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Erfüllung seitens des Vermieters mit dem Inhalt dieser AGB zustande. Nach schriftlicher Auftragsbestätigung des Vermieters geltend die Regelungen gemäß Ziffer VIII dieser AGB.
III. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Mietzinses erfolgt bar im Voraus oder nach Erhalt einer Rechnung. Der Vermieter ist berechtigt, eine angemessene Vorschusszahlung oder bei längerer Mietdauer eine angemessene Abschlagszahlung zu verlangen.
IV. Einsatzbedingungen
Der Mieter muss das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Des Weiteren erfolgt die Vermietung nur unter der Bedingungen, dass der Mieter mit dem Umgang der Mietsache geschult ist und die einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften erfüllt. Dies ist er forderlichen falls nachzuweisen.
Der Mieter wird von dem Vermieter in die Benutzung der Mietsache eingewiesen. Der Mieter hat Sorge da für zu tragen, dass nur befähigte Personen die Mietsache nutzen.
Der Vermieter ist berechtigt, die Mietsache mit einem Ortungssystem (z.B. GPS-Sender) zu versehen.
V. Übergabe/Mangelanzeige
Soweit nicht etwas anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung der Mietsache durch den Vermieter an eine vom Mieter mitzuteilende Adresse.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beginn der Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Stellt der Mieter dabei Mängel fest, ist er verpflichtet, diese dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Hat der Vermieter die Mängel zu vertreten, so ist der Vermieter verpflichtet und berechtigt, vertrags wesentliche Mängel jederzeit zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. Während der Mängelbeseitigung ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinsesbefreit. Sofern dem Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht gelingt, kann der Mieter Herabsetzung des Mietzinses oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Der Mieter hat in keinem Falle einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Austausch-/ Ersatzmietsache.
VI. Mietdauer
Das Mietverhältnis beginnt an dem Tag, an dem der Vermieter die Mietsache liefert. Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart, erfolgt die Abholung der Mietsache durch den Vermieter.
Der Vermieter stellt die Mietsache vollgetankt zur Verfügung. Der Mieter hat dafür Sorge zu tra gen, dass die Mietsache bei Vertragsende wieder vollgetankt zurückgegeben wird. Andernfalls haf tet der Mieter für die Kosten der Nachbetankung.
Der Vermieter stellt die Mietsache gereinigt zur Verfügung. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mietsache bei Vertragsende wieder gereinigt zurückgegeben wird. Andernfalls haftet der Mieter für die Kosten der Reinigung.
Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben oder steht sie zum vereinbarten Abholtermin nicht für die Abholung durch den Vermieter bereit, ist je angefangenem Tag eine volle Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit dem Vermieter abzusprechen und bedürfen einer Bestätigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnis gemäß § 545 BGB ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 546 a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.
VII. Aufrechnungsverbot
Ein Aufrechnungsrecht des Mieters besteht nicht bei bestrittenen sowie nicht rechtskräftig fest gestell ten Gegenforderungen.
VIII. Kündigung/Rücktritt
Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit. Die vertragliche Mietdauer läuft vom schriftlich durch den Vermieter bestätigten Liefertermin bis zu dem vom Mieter in Auftrag gegebenen Endtermin. Während der vertraglichen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unbe rührt.
Tritt der Mieter vor Beginn der vertraglichen Mietdauer vom Mietvertrag zurück, werden 30 % der Miete gemäß der vertraglichen Mietdauer berechnet. Erfolgt der Rücktritt weniger als sieben Tage vor Beginn der vertraglichen Mietdauer, werden 50 % der Miete, bei weniger als zwei Tagen die volle Miete gemäß der vertraglichen Mietdauer berechnet. Die Regelungen in diesem Absatz gelten nicht, wenn der Mieter nachweist, dass dem Vermieter überhaupt kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
IX. Haftung/Pflichten des Mieters
Der Mieter haftet für von ihm zu vertretene Beschädigungen der Mietsache mit den Reparatur kosten. Bei von ihm zu vertretenem Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl haftet der Mieter mit dem Wiederbeschaffungswert.
Für die Zeit eines Ausfalls der Mietsache bei notwendiger Wiederbeschaffung oder Reparatur aufgrund vom Mieter zu vertretener Beschädigung, Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die dadurch bedingten Kosten und Umsatzausfälle in Rechnung zu stellen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten die Mietsache weiterzuvermieten, Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte jedweder Art an der Mietsache einzuräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlag nahme oder Pfändung Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, den Dritten unverzüglich schriftlich die Tatsache des Eigentums des Vermieters mitzuteilen und den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren.
X. Haftung des Vermieters
Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.
Die Schadensersatzhaftung des Vermieters bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind auf typischer weise entstehende und vorhersehbare Schäden begrenzt, sofern dem Vermieter nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Dasselbe gilt, wenn gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters handeln und einen Schaden verursachen. Die Schadensersatzhaftung des Vermieters so wie seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei der Verletzung von Nebenpflichten wird ausgeschlossen, sofern dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt. Die Begrenzung und der Ausschluss der Schadensersatzhaftung des Vermieters gelten nicht bei Schäden an Körper, Gesundheit oder Verlust des Lebens.
XI. Sonstige Bestimmungen
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so sind die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz des Vermieters für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem betreffenden Vertragsverhältnis ausschließlich zuständig. In allen anderen Fällen kann der Vermieter oder der Mieter Klage vor jedem aufgrund gesetzlicher Vorschriften zuständigen Gericht erheben.
XII. Außergerichtliche Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur online Streitbeilegung ("OS-Plattform") bereit, die sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherpflichtungsstelle ist der Vermieter nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit. Die Emailadresse des Vermieters lautet [email protected].